Dr. Astrid Mannes

So helfen wir Unternehmen durch die Corona-Krise

Ergänzt um Maßnahmen für KfW-Schnellkredite für den Mittelstand

I. Fonds für Eigenkapital- und Kreditmaßnahmen:

Dieser Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll Firmen in existenzbedrohenden Schieflagen helfen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllen:

1. Bilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro
2. Umsatzerlöse größer als 50 Millionen Euro
3. mehr als 249 Beschäftigte.
 CDU/UBG
Zum einen stellt die Bundesregierung einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro bereit, der es Unternehmen ermöglichen wird, sich am Kapitalmarkt leichter zu refinanzieren.
Darüber hinaus sind 100 Milliarden Euro für direkte Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung von Unternehmen vorgesehen.

Weitere 100 Milliarden Euro sollen zur Refinanzierung der staatlichen Bankengruppe KfW bereitstehen. Sofern direkte finanzielle Unterstützung geleistet wird, kann diese mit Bedingungen an das Unternehmen verknüpft werden.

II. 50 Milliarden Euro für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer:


Als unbürokratische und rasche Hilfsleistung für Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen soll es – bei bis zu fünf Beschäftigten – eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro geben – bei bis zu zehn Beschäftigten erhöht sich die Unterstützung auf bis zu 15.000 Euro.

Das Land Hessen, das vom Bund mit der Umsetzung betraut wurde, hat die Soforthilfen zusätzlich noch aufgestockt und erweitert.

Die Soforthilfe ist nun gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt:

•    Bis zu   5 Beschäftigte:  10.000 Euro für drei Monate,
•    Bis zu 10 Beschäftige:   20.000 Euro für drei Monate,
•    Bis zu 50 Beschäftigte:  30.000 Euro für drei Monate.

Ziel ist, mit dem Zuschuss die wirtschaftliche Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufender Betriebsausgaben wie Pacht- oder Darlehenskosten und Leasingraten zu überbrücken.

Die Antrags-Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel) übernimmt in Hessen das Regierungspräsidium Kassel im Rahmen eines Online-Verfahrens:

Anträge auf Förderung können spätestens ab Montag, 30.03.2020 über die Online-Antragsplattform http://www.rpkshe.de/coronahilfe gestellt  werden.

Die Hessischen Handwerks- und Industrie- und Handelskammern werden ihre Mitglieder bei der Antragstellung informieren, beraten und unterstützen:

Handwerkskammer Frankfurt Rhein-Main: https://www.hwk-rhein-main.de/de

IHK Darmstadt: www.darmstadt.ihk.de/


III. KfW-Corona-Hilfe:

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt in unbegrenztem Volumen Hilfskredite zur Verfügung, um Unternehmen aller Größenklassen, Selbstständige und Freiberufler mit Liquidität zu versorgen. Dies lindert gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte. Betroffene Unternehmen erhalten Zugang zu den KfW-Krediten über ihre Hausbank. Dort können sie bei Bedarf auch auf das Instrument von Bürgschaften zurückgreifen.

Für Unternehmen, die

1. seit mindestens fünf Jahren bestehen, gibt es den KfW-Unternehmerkredit,

2. für Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfügung,

3. für mittelständische und große Unternehmen stehen weiterhin Konsortialfinanzierungen zur Verfügung.

Ergänzende Maßnahmen vom 03.04.2020 für KfW-Schnellkredite für den Mittelstand:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
https://www.kfw.de

IV. Kurzarbeitergeld:

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für das Kurzarbeitergeld bezahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Weiter wird bei Kurzarbeit auf die vollständige Anrechnung des Entgelts für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen verzichtet. Dies gilt bis zur Höhe des vorher verdienten Nettoentgelts.
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

V. Steuer-Stundungen:

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt werden den Unternehmen Steuererleichterungen in Milliardenhöhe gewährt. Im Einzelnen heißt das:

1. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.

2. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert undschnell herabgesetzt.

3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

VI. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, um eine Insolvenz zu beantragen. Diese Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf die Pandemie zurückzuführen ist. Außerdem muss es Sanierungschancen geben.

Individuelle Fragen von Unternehmen beantworten die Mitarbeiter der Coronahilfe-Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums unter der Nummer: +49 (0) 30 18615 1515 (Montag - Freitag 9.00 Uhr - 17.00 Uhr)


VII. Weitere Fördermöglichkeiten für Unternehmen bestehen in Hessen auch bei diesen Institutionen:

1.    Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen: https://www.wibank.de/
Hotline Förderberatung Südhessen: +49 (0) 69 9132-3262

2.    Bürgschaftsbank Hessen: https://bb-h.de/
Hotline: +49 (0) 611 150-777